Regeste
Gesamtarbeitsvertrag: teilweiser Beitritt (Art. 356 Abs. 4 OR).
Die Parteien eines Gesamtarbeitsvertrags haben ein schutzwürdiges Interesse, sich dem Beitritt eines Verbands, der sich dem Vertrag nicht vollständig unterwerfen will, zu widersetzen (E. 4).