Regeste
Art. 29sexies Abs. 3 Satz 1 AHVG; Art. 52f Abs. 4 AHVV: Hälftige Aufteilung der Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe.
Die Anrechnung der ganzen Erziehungsgutschrift im Sinne der angeführten Verordnungsbestimmung setzt voraus, dass der andere Ehegatte im betreffenden Jahr (überhaupt) nicht in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war.