Regeste
Ohne besondere Gründe sind die Krankenkassen nicht befugt, ein Mitglied wegen Nichtbezahlung der Versicherungsbeiträge und des Selbstbehaltes auszuschliessen; es steht ihnen aber frei, eine weniger schwere Massnahme, wie die Einstellung im Anspruch auf die Versicherungsleistungen, anzuordnen, dies für so lange, als Ausstände von Beiträgen und Selbstbehalte bestehen.
Erschwerende Umstände hingegen können einen Ausschluss rechtfertigen, so z.B. das missbräuchliche Verhalten eines Versicherten, das die Kasse wiederholt zu Eintreibungsverfahren zwingt (Änderung der Rechtsprechung).