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Regeste

Begehren ausländischer Gesellschaften, einer inländischen vorsorglich die Hinterlegung von Aktien zu befehlen; Streit um das anwendbare Recht.
1. Ob auf den Streit englisches Recht anzuwenden ist, weil das Massnahmebegehren sich auf eine in England begangene "fraudulent conspiracy" stützt, bestimmt sich nach den Regeln des schweizerischen internationalen Privatrechts (E. 1). Der behauptete Sachverhalt ist nach der lex fori zu beurteilen (E. 2).
2. Die ausservertragliche Haftung einer juristischen Person für unerlaubte Handlungen eines Dritten untersteht dem Deliktsstatut, gleichviel ob der Dritte als Organ oder Hilfsperson gehandelt hat (E. 3).
3. Umstände, unter denen sich eine Gesellschaft weder auf ein Vertrags- noch auf ihr Personalstatut berufen kann, um gegen sie erhobene Ansprüche wegen Verwendung widerrechtlich erworbener Mittel nach schweizerischem Recht beurteilen zu lassen (E. 4-6).