Regeste
Beschwerde einer Gläubigerin gegen die Bestätigung des Nachlassvertrages (Art. 4 BV; Art. 307 SchKG).
Die obere Nachlassbehörde handelt nicht willkürlich, wenn sie auf die Beschwerde einer Gläubigerin gegen die Bestätigung des Nachlassvertrages nicht eintritt mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe sich vor der unteren Nachlassbehörde nicht gegen den Vertrag ausgesprochen (E. 2).