Regeste
Art. 305ter Abs. 1 StGB; Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten.
Der Finanzintermediär, der zwar ungenügende Abklärungen trifft, aber die Identität des wirtschaftlich Berechtigten gleichwohl richtig feststellt, erfüllt den Tatbestand von Art. 305ter StGB nicht (E. 2.5).