Regeste
Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB. Verlängerung der Probezeit. Beginn.
In Fällen, in denen der Richter erst nach Ablauf der in einem früheren Urteil bestimmten Probezeit deren Verlängerung anordnen kann, beginnt diese mit der Eröffnung des Verlängerungsbeschlusses und nicht - rückwirkend - am Ende der ersten Probezeit.