Regeste
Art. 28a Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung; Art. 16 ATSG; Bemessung des Invalideneinkommens anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE).
Im heutigen Zeitpunkt besteht kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE darstellen (E. 9.2.3 und 9.2.4). Eine Änderung der Rechtsprechung ist insbesondere auch in Anbetracht der per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Revision des IVG und der IVV nicht opportun (E. 9.3).