Regeste
Art. 580 Abs. 1 ZGB; Berechtigung, ein öffentliches Inventar zu verlangen.
Der Pflichtteilserbe, der durch Verfügung von Todes wegen vollständig von der Erbschaft ausgeschlossen wurde, ist nicht berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen (E. 2 und 3).