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Regeste

Staatsrechtliche Beschwerde gegen einen Beweisbeschluss. Art. 87 OG.
1. Das Bundesgericht verzichtet auf das Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils (Art. 87 OG), wenn mit der Beschwerde neben Verletzung des Art. 4 BV eine andere Verfassungsverletzung geltend gemacht wird, für welche die Beschränkung des Art. 87 OG nicht gilt (Erw. 2).
2. Der Betroffene ist erst dann legitimiert, einen Beweisbeschluss im Zivilprozess mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten, wenn die letzte kantonale Instanz den Endentscheid gefällt hat; unterliegt dieser der Berufung, so ist die Beschwerde auch dann zulässig, wenn er zugunsten des Beschwerdeführers lautet (Erw. 3).

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referenza

Articolo: Art. 87 OG, Art. 4 BV