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Regeste

Art. 4 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 UB.
1. Das Polieren von Uhrenschalen und das Polieren von Uhrenzeigern sind verschiedene Branchen (Erw. 1).
2. Notwendigkeit einer Expertise nach Art. 4 Abs. 1 lit. b UB (Erw. 3).
3. Anwendungsfälle von Art. 4 Abs. 1 lit. b UB (Erw. 4):
- Ein Verfahren, das hauptsächlich in einem Handgriff besteht (Erw. 5).
- Verbesserung eines Wagens, der einem Werkzeug gleichzustellen ist (Erw. 6).
4. Unter dem Gesichtspunkte von Art. 4 Abs. 2 UB sind nicht als besondere Verhältnisse zu berücksichtigen
- eine unerlaubte Tätigkeit des Bewerbers, selbst wenn sie in gutem Glauben ausgeübt wurde,
- Erfindungen oder Verfahren, die die Anwendung von Art. 4 Abs. 1 lit. b UB nicht rechtfertigen.
Dagegen kann einer hervorragenden handwerklichen Befähigung des Bewerbers Rechnung getragen werden (Erw. 7).
5. Beschwerde wegen rechtsungleicher Behandlung (Erw. 8).