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Regeste

Wehrsteuer:
1. Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Vermögen unterliegen der Wehrsteuer für Einkommen, wenn sie in einem buchführungspflichtigen Betriebe erzielt worden sind (Art. 21 Abs. 1 lit. d WStB). Der Wertzuwachs, den ein Vermögensstück erfahren hat, bevor es ins Geschäftsvermögen gelangt ist, fällt ausser Betracht. Geschäftsvermögen kann eine Sache in der Regel nur sein, wenn sie dem Betriebsinhaber zu Eigentum gehört.
2. Berechnung des steuerbaren Liquidationsgewinns in einem Falle, wo der Verkäufer das Geschäft von der mit ihm in Güterverbindung lebenden Ehefrau zu deren Lebzeiten übernommen, aber das für den Betrieb verwendete Grundstück erst nach ihrem Tode zu Eigentum erworben hat.