Regeste
Art. 34a Abs. 1 BVG; Art. 25 Abs. 2 BVV 2 (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung): Koordination mit der Unfall- und der Militärversicherung.
Die Vorsorgeeinrichtungen sind nicht nur dann nicht verpflichtet, die Leistungsverweigerung oder -kürzung der Unfall- oder der Militärversicherung auszugleichen, wenn Hinterlassenenleistungen wegen schuldhaften Verhaltens der Anspruchsberechtigten gekürzt wurden, sondern auch dann nicht, wenn (einzig) das schuldhafte Verhalten des verstorbenen Versicherten dazu Anlass bot.