Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
 

Regeste

Art. 5, 6bis KUVG; Art. 166 Abs. 1 und 3 ZGB; Art. 1, 3 und 8 Abs. 1 SchlT ZGB: Haftung des einen Ehegatten für Beitragsschulden des andern gegenüber dessen Krankenkasse.
- Zufolge fehlender Regelung im Recht der sozialen Krankenversicherung beurteilt sich diese Frage nach den im Privatrecht geltenden Grundsätzen, soweit diese mit dem Sozialversicherungsrecht verträglich sind (E. 2c, d; Bestätigung der Rechtsprechung).
- Obwohl der Abschluss der Krankenversicherung im vorliegenden Fall in die Zeit vor Inkrafttreten des geltenden Eherechts (1. Januar 1988) fiel, beurteilt sich die Haftungsfrage insoweit nach dessen Bestimmungen, als die Beitragsschulden nach dem betreffenden Zeitpunkt entstanden sind (E. 3).
- Die solidarische Haftung des belangten Ehegatten im Sinne von Art. 166 Abs. 3 ZGB wird im vorliegenden Fall verneint, da die geltend gemachten Prämienschulden zwar während des ehelichen Zusammenlebens entstanden, indes in einer Krankenversicherung gründen, die vor der Heirat, ohne jeden Bezug zur späteren Eheschliessung eingegangen wurde (E. 4 bis 6).

contenuto

documento intero
regesto: tedesco francese italiano

referenza

Articolo: Art. 5, 6bis KUVG, Art. 166 Abs. 1 und 3 ZGB, Art. 1, 3 und 8 Abs. 1 SchlT ZGB, Art. 166 Abs. 3 ZGB