Regeste
Art. 59 BV. Der Rechtsöffnungsrichter hat diese Bestimmung von Amtes wegen anzuwenden, wenn der Betriebene die Zuständigkeit des ausserkantonalen Richters bestreitet, der über die in Betreibung gesetzte Forderung entschieden hat (Erw. 2).
- Gültigkeit einer Gerichtsstandsklausel? (Erw. 3).