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Regeste

Art. 16 Abs. 3 lit. b SVG und 22 Abs. 1 SVG; Art. 30 Abs. 4 VZV; Warnungsentzug nach Aberkennung des schweizerischen Führerausweises durch ausländische Behörden.
Für den Warnungsentzug des Führerausweises dürfen auch im Ausland begangene Verkehrsregelverletzungen berücksichtigt werden (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2c).
Art. 16 Abs. 3 lit. b, 55 und 91 SVG, Art. 138 VZV; Bindung der Administrativbehörde an das strafrechtliche Erkenntnis einer ausländischen (hier: österreichischen) Behörde; Atemlufttest als Beweismittel.
Die Verwaltungsbehörde ist an ein österreichisches Straferkenntnis gebunden, wenn der Beschuldigte wusste oder voraussehen musste, dass aufgrund des im Ausland begangenen Fahrens in angetrunkenem Zustand in der Schweiz gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet würde, und er die Geltendmachung seiner Verteidigungsrechte im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens, obwohl zumutbar, unterlässt (E. 3c/aa).
Wenn eine Blutprobe nicht abgenommen werden kann, darf bei der Ermittlung der Angetrunkenheit des Fahrzeuglenkers als Beweismittel auch das Ergebnis eines Atemlufttests berücksichtigt werden (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3c/bb).

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Articolo: Art. 16 Abs. 3 lit. b SVG, Art. 30 Abs. 4 VZV, Art. 138 VZV