Regeste
Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit; Schranken der Geltendmachung von Verfahrensmängeln.
Wird ein Verfahrensmangel, von dem eine Partei in einem Schiedsverfahren Kenntnis erhält, ohne hinreichenden Grund nicht vor dem Schiedsgericht geltend gemacht, kann er nicht mehr mit Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schiedsspruch gerügt werden.