Regeste
Firmenrecht.
Erfordernis der deutlichen Unterscheidbarkeit zweier Firmen ( Art. 951, 956 OR ), allgemeine Grundsätze (Erw. 1 und 2). Bedeutung des Umstandes, dass der den beiden Firmen gemeinsame massgebende Bestandteil eine gemeinfreie Sachbezeichnung ist und der sie unterscheidende Zusatz im Verkehr häufig weggelassen wird (Erw. 3-5).