Regeste
Armenrecht, Art. 4 BV.
Die Beistandspflicht des Ehegatten besteht auch für die Kosten vermögensrechtlicher Prozesse.
Bei Bestimmung der Bedürftigkeit der armen Partei kann daher berücksichtigt werden, dass der Ehegatte Vermögen oder Einkommen hat (Änderung der Rechtsprechung).