Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
 

Regeste

Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges (Art. 87 OG). Besteuerung der zu einem Anlagefonds gehörenden Immobiliengesellschaften.
1. Wenn die Steuerrekursbehörde die Steuerfaktoren ändert, aber der Veranlagungsbehörde die Berechnung des geschuldeten Steuerbetragesüberlässt, bildet die von der Veranlagungsbehörde erstellte Steuerrechnung den Endentscheid im Sinne des Art. 87 OG. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen diesen letzten Entscheid kann der Steuerpflichtige auch den Entscheid anfechten, der die Steuerfaktoren festgesetzt hat, ohne die kantonalen Instanzen nochmals zu erschöpfen (Erw. 1).
2. Die Urteile des Bundesgerichts über staatsrechtliche Beschwerden wegen Verletzung des Art. 4 BV haben grundsätzlich rein kassatorische Wirkung. Daraus folgt, dass - unter Vorbehalt der Fälle, in denen das Bundesgericht ausdrücklich eine Ausnahme von jenem Grundsatz macht - die Aufhebung des angefochtenen Entscheids die vorherige prozessuale Lage wiederherstellt. Die kantonale Rekursbehörde, die anstelle des aufgehobenen einen neuen Entscheid fällt, kann daher, ohne Bundesrecht zu verletzen, die Steuerfaktoren aufgrund neuer oder anderer als dem aufgehobenen Entscheid zugrunde liegender Tatsachen und Rechtsgründe bestimmen (Erw. 2).
3. Tragweite des unmittelbar aus Art. 4 BV folgenden Anspruchs des Steuerpflichtigen auf rechtliches Gehör (Erw. 3).
4. Es ist nicht willkürlich, Art. 43 § des Tessiner Steuergesetzes, der den Abzug der Darlehensschulden gegenüber Kreditinstituten betrifft, nicht auf Schulden gegenüber Anlagefonds anzuwenden (Erw. 4).
5. Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise auf den Abzug der Schulden der zu einem Anlagefonds gehörenden Immobiliengesellschaften (Erw. 5).

contenuto

documento intero
regesto: tedesco francese italiano

referenza

Articolo: Art. 87 OG, Art. 4 BV