Regeste
Art. 4 BV; rechtliches Gehör.
Es ist mit dem aus Art. 4 BV folgenden Gehörsanspruch nicht vereinbar, wenn an einer Appellationsverhandlung, an der ein Angeschuldigter nach dem kantonalen Recht nicht teilnehmen muss, ohne dessen Wissen ein Beweisergänzungsverfahren durchgeführt wird.