Regeste
Vorläufige Eintragung mit Klagefristansetzung. Art. 961 Abs. 3 ZGB.
Der Begriff der Klageanhebung ist ein bundesrechtlicher, obschon Art. 961 Abs. 3 ZGB die zur gerichtlichen Geltendmachung derAnsprüche einzuhaltende Frist nicht selber bemisst, sondern es dem Richter anheimgibt, sie zu bestimmen.
In welchen Fristen und Formen der Kläger alsdann die angehobene Klage zu prosequieren habe, ist dagegen eine Frage des kantonalen Prozessrechtes.