Regeste
Ehescheidung; Entschädigungsrente der schuldlosen Ehefrau gemäss Art. 151 ZGB für Verlust des ehelichen Unterhaltsanspruchs.
Bewertung dieses Verlustes: a) Höhe des der Frau in der Ehe zukommenden Anteils am Einkommen des Mannes; b) Anrechnung des Verdienstes, den die geschiedene Frau mit ihrer nun freigewordenen Arbeitskraft erzielen kann.