Regeste
Ein mündlich bei der Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsgehilfen oder Postboten gegenüber erklärter Rechtsvorschlag ist sogleich wirksam und gilt als beim Betreibungsamt selbst erhoben. Art. 74 und 76 SchKG . Art. 34 Abs. 2 und 3 VV I zum PVG.
Mit Rücksicht hierauf kann sich der Schuldner beschweren, wenn das Betreibungsamt in Unkenntnis des - vom Boten auf dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls nicht vermerkten - Rechtsvorschlages die Betreibung fortsetzt.