Regeste
Wehrsteuer: Die von einem "vertraglichen Vertreter" bei der Ausfüllung des Formulars für die Steuererklärung begangene Hinterziehung wird dem Steuerpflichtigen zugerechnet, sofern dieser nicht nachweist, dass er nicht imstande gewesen wäre, die Handlung zu verhindern oder ihre Auswirkung rückgängig zu machen (Art. 130 Abs. 3 WStB).
Fall eines Steuerpflichtigen, der das vom Beauftragten ausgefüllte Formular selber unterzeichnet und eingereicht hat.