Regeste
Art. 4 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c und d EMRK (Anspruch auf effektive Verteidigung insbesondere bei Konfrontationseinvernahmen).
Die rechtlichen Interessen des Angeschuldigten müssen auch durch einen Offizialverteidiger in ausreichender und wirksamer Weise wahrgenommen werden. Wird von den Behörden untätig geduldet, dass der Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Schaden des Angeschuldigten in grober Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der Verteidigungsrechte liegen (E. 2b-d).
Der Angeschuldigte oder sein Anwalt müssen zur Wahrnehmung der Verteidigungsrechte grundsätzlich rechtzeitig und in angemessener Weise aktiv werden. Dies kann insbesondere für Anträge auf Wiederholung von Konfrontationseinvernahmen gelten. Der Verzicht der Behörden auf eine Wiederholung von Konfrontationseinvernahmen verletzte im vorliegenden Fall die Verteidigungsrechte nicht (E. 2e-f).