Regeste
Art. 278 Abs. 3 SchKG; Art. 328 ZPO; Arresteinsprache und Revision.
Der Beschwerdeentscheid, mit dem die Gutheissung der Arresteinsprache bestätigt wird, kann nicht wegen nachträglich entdeckter Tatsachen und Beweismittel in Revision gezogen werden (E. 3).