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Regeste

Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US; internationale Amtshilfe in Steuerangelegenheiten gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika; Zusammenstellung von Daten, welche die Identifikation von Bankangestellten und eines Rechtsanwalts/Notars erlauben.
Die Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Begriff der voraussichtlich erheblichen Informationen gemäss Art. 26 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen kann zur Auslegung des Begriffs der notwendigen Auskünfte nach Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US herangezogen werden (E. 4.2.1 und 4.2.2).
Übersicht über die Fälle, in denen das Bundesgericht die Übermittlung von Informationen betreffend Drittpersonen zugelassen hat (E. 4.2.4).
Im vorliegenden Fall enthalten die zur Bekanntgabe an die USA bestimmten Dokumente Elemente, welche die Identifikation von Bankangestellten sowie eines Rechtsanwalts/Notars erlauben. Aber diese Informationen stellen hier keine notwendigen Auskünfte im Sinn von Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US dar. Sie müssen deshalb geschwärzt werden (E. 4.3-4.5).