Regeste
Art. 66 Abs. 5 SchKG; Verlängerung der Frist für die Einreichung der Beschwerde.
Art. 66 Abs. 5 (in Verbindung mit Art. 66 Abs. 3) SchKG ist auf den Schuldner nicht anwendbar, der zwar Wohnsitz im Ausland hat, dem aber die Arresturkunden anlässlich eines Aufenthaltes in der Schweiz zugestellt wurden..