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Regeste

Patentfähigkeit chemischer Verfahren.
1. Art. 67 OG. Zulässigkeit der Einreichung neuer Parteigutachten im Berufungsverfahren. Eine neue gerichtliche Begutachtung muss das Bundesgericht dagegen nur anordnen, wenn es Anlass hat, an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des im kantonalen Verfahren eingeholten Gutachtens zu zweifeln (Erw. 2; Bestätigung der Rechtsprechung).
2. 2. Art. 112 revPatG. Die Nichtigkeitsgründe in Bezug auf Patente, die vor dem Inkrafttreten des PatG von 1954 erteilt worden sind, richten sich nach dem alten Recht, d.h. dem PatG von 1907. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für Art. 16 Abs. 1 aPatG, der die Nichtigkeitsgründe aufzählt, sondern auch für die Anwendung der anderen Bestimmungen, auf die in den einzelnen Ziffern der genannten Vorschrift Bezug genommen wird (Erw. 3).
3. Art. 1, 2, 4 aPatG. Voraussetzungen für die Patentfähigkeit chemischer Verfahren (Erw. 4 und 5).
4. Art. 16 Ziff. 8 aPatG. Der dem Patentgesuch beigegebene Patentanspruch muss auch die Kennzeichnung des neuen Stoffes enthalten; nicht erforderlich ist jedoch, dass er alle Vorteile desselben genau umschreibt (Erw. 6).
5. Art. 67 Ziff. 2 Abs. 2 OG. Eme Partei, die ohne stichhaltigen Grund versäumt hat, eine bestimmte technische Frage vom Sachverständigen der kantonalen Instanz nachprüfen zu lassen, ist nicht befugt, in dieser Hinsicht die Wiederaufnahme des Beweisverfahrens zu verlangen (Erw. 7).
6. Art. 67 revPatG. Befugnis des Inhabers eines früher eingetragenen Patentes, das Verbot des Vertriebs des gleichen Stoffes zu verlangen, der nach einem später patentierten, sich vom ersten nicht genügend unterscheidenden Verfahren hergestellt wird (Erw. 9).

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referenza

Articolo: Art. 67 OG, Art. 67 Ziff. 2 Abs. 2 OG