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Regeste

Auslieferungsrecht (hier: Vertrag zwischen der Schweiz und Österreich-Ungarn vom 10. März 1896): Der Grundsatz der Spezialität verbietet nur die Verfolgung des Ausgelieferten (durch strafrechtliche, polizeiliche oder administrative Massnahmen) wegen anderer vor der Auslieferung begangener Taten, dagegen nicht den Eintritt gesetzlicher Nebenfolgen des Strafvollzuges, zu welchem die Auslieferung an die Schweiz bewilligt wurde. Insbesondere ist eine Entmündigung nach Art. 371 ZGB zulässig. (Erw. 1).
Örtliche Zuständigkeit zur Entmündigung: Als fiktiver Wohnsitz im Sinne des Art. 24 Abs. 2 ZGB fällt auch ein Zwangsaufenthalt in Betracht. Gegenüber einem Schweizerbürger, der sich (hier: infolge Auslieferung) in der Schweiz aufhält, sind die schweizerischen Behörden zur Einleitung eines Entmündigungsverfahrens ohne weiteres zuständig, gleichgültig ob dieser Bürger seinen ausländischen Wohnsitz aufgegeben habe, und ob die Behörden des bisherigen ausländischen Wohnsitzes ebenfalls zur Ergreifung vormundschaftlicher Massnahmen zuständig und bereit wären. Art. 29 und 30 NAG (Erw. 2).

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Articolo: Art. 371 ZGB, Art. 24 Abs. 2 ZGB, Art. 29 und 30 NAG