Regeste
Arrestbefehl, der in Missachtung von Art. 173 Abs. 1 ZGB erlassen wurde.
1. Das Verbot der Zwangsvollstreckung unter Ehegatten kann nicht einem Arrestgrund gleichgestellt werden, der mit Arrestaufhebungsklage bestritten werden müsste (Erw. 3).
2. Nach der Rechtsprechung ist es nicht möglich, auf dem Weg der betreibungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde feststellen zu lassen, der Arrest, der an Vermögenswerten des im Ausland wohnenden Ehegatten erwirkt wurde, sei angesichts von Art. 173 ZGB nichtig (Erw. 4); in einem solchen Fall ist hingegen die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Arrestbefehl zulässig (Erw. 5).