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Regeste

Registrierung des Namens einer öffentlichrechtlichen Körperschaft als Domain Name im Internet; Schutz aufgrund des Namensrechts (Art. 29 Abs. 2 ZGB).
Die Identifikationsfunktion der Domain Names hat zur Folge, dass diese sich ausreichend von den durch ein absolutes Recht wie das Namensrecht geschützten Kennzeichen Dritter unterscheiden müssen (E. 3).
Sachverhalt, wo eine privatrechtliche juristische Person den Namen einer Gemeinde übernommen hat und dieser Name, neben anderen Wörtern, Bestandteil der Firma bildet. Analyse des Streitfalls unter dem Gesichtspunkt der Aneignung des Gemeindenamens durch die juristische Person (E. 4.1 und 4.2); bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr (E. 4.2) ist der Inhalt der Website nicht ausschlaggebend (E. 4.2.2.1).
Analyse des Rechtsstreits wenn Gleichnamigkeit vorliegt und mehrere Personen aufgrund des Namensrechts Anspruch auf den Domain Name erheben können (E. 4.1 und 4.3); Rechtsprechungskriterien für den Entscheid im Fall der Kollision zwischen absoluten Rechten (E. 4.3.1 und 4.3.2); Anwendung auf den beurteilten Fall (E. 4.3.3).

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referenza

Articolo: Art. 29 Abs. 2 ZGB