Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
 

Regeste

Art. 49 Abs. 1 und 50 BdBSt: freiwillige Zuwendungen einer Genossenschaft an Dritte.
1. Für die Berechnung des steuerbaren Reinertrags einer Genossenschaft fallen, wie für die Kapitalgesellschaften, die ausgeschiedenen Teile des Geschäftsergebnisses in Betracht, die nicht zur Deckung geschäftsmässig begründeter Unkosten verwendet werden (E. 4).
2. Freiwillige Zuwendungen an Dritte, die zum steuerbaren Reinertrag zu rechnen sind (E. 5), im Gegensatz zu Leistungen, die geschäftsmässig begründet sind und demzufolge vom Ertrag abgezogen werden können (E. 6).
3. Begriff der Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke nach Art. 49 Abs. 2 BdBSt (E. 7).
4. Soweit der Werbezweck von Ausgaben einer Genossenschaft für kulturelle und soziale Zwecke zu vermuten ist, haben die Steuerbehörden wie bei Kapitalgesellschaften zu prüfen, ob die einzelnen Ausgaben geschäftsmässig begründet sind und, sofern dies nicht zutrifft, ob Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke vorliegen (E. 8).

contenuto

documento intero
regesto: tedesco francese italiano

referenza

Articolo: Art. 49 Abs. 1 und 50 BdBSt, Art. 49 Abs. 2 BdBSt