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Regeste

Französisch-schweizerischer Vertrag vom 15. Juni 1869 über den Gerichtsstand und die Vollziehung von Urteilen in Zivilsachen. Gerichtshypothek nach französischem Recht.
1. Übergangsrecht. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 3a).
2. Die Klage auf Zahlung einer Forderung, die durch eine vorläufige Gerichtshypothek auf der in Frankreich gelegenen Liegenschaft des schweizerischen Schuldners mit Wohnsitz in der Schweiz sichergestellt ist, fällt als persönliche Ansprache unter Art. 1 des genannten Vertrags (E. 3b).
3. Der Schweizer Richter am Wohnsitz des schweizerischen Schuldners ist nicht zuständig zur Anordnung des definitiven Eintrags der auf der Liegenschaft dieses Schuldners in Frankreich lastenden, vom französischen Richter provisorisch bewilligten Gerichtshypothek (E. 3c).