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Regeste

Art. 151 ZGB.
1. Für die Zusprechung einer Rente im Sinne von Art. 151 ZGB bleibt auch dann Raum, wenn der angesprochene Ehegatte an der Zerrüttung nicht vorwiegend schuldig und seine Scheidungsklage daher gutgeheissen worden ist (E. 2a).
2. Der Scheidungsrichter darf bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Zusprechung einer Rente im Sinne von Art. 151 ZGB nicht davon absehen, das Verhalten der Parteien unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens zu würdigen mit der Begründung, die Abklärung der Schuldfrage sei praktisch nicht möglich und die tieferen Ursachen der Zerrüttung seien nach den Erkenntnissen der Psychologie in den Charakteren der Parteien zu suchen, die willentlicher Beeinflussung nicht zugänglich seien (E. 2b).

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Articolo: Art. 151 ZGB