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Regeste

Pfändung der dem Ehegatten nach Art. 159, 163 und 164 ZGB zustehenden Beträge.
1. Ein sich aus der ehelichen Beistandspflicht ergebender Anspruch ist nicht pfändbar, soweit er nicht zum ehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 163 oder 164 ZGB gehört (E. 3b).
2. Kann auch bei gemeinsamen Haushalt ein Anspruch nach Art. 163 ZGB gepfändet werden (E. 3a)?
3. Die Unterhaltskosten für ein nichtgemeinsames Kind gehören nicht zum ehelichen Unterhalt, soweit der Elternteil für sie nicht die Beistandspflicht seines Ehegatten beanspruchen kann (E. 4 und 5).
4. Die Unterhaltspflicht gegenüber einem nichtgemeinsamen Kind hängt nicht mit den erweiterten persönlichen Bedürfnissen des unterhaltspflichtigen Elternteils zusammen. Für die Alimentenschuld können deshalb nicht die Leistungen gepfändet werden, die dem Alimentenschuldner gegenüber seinem Ehegatten nach Art. 164 ZGB zustehen (E. 6).
5. Frage, wie sich die Alimentenschuld gegenüber einem nichtgemeinsamen Kind auf die Berechnung des gemeinsamen Notbedarfs der Ehegatten auswirkt, offengelassen (E. 7).

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referenza

Articolo: Art. 159, 163 und 164 ZGB, Art. 163 ZGB