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Regeste

In Frankreich gezeichnete, in der Schweiz zahlbare Wechsel. Betreibung des Indossatars gegen den Akzeptanten. Zahlung an den Konkursrichter. Verarrestierung der einbezahlten Summe und Erhebung der betreibungsrechtlichen Rückforderungsklage in de Schweiz.
1. Internationale Zuständigkeit. Art. 1, 2bis und 11 des Gerichtsstandsvertrag zwischen der Schweiz und Frankreich vom 15. Juni 1869.
Der Richter hat seine örtliche Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen (Erw. 1).
Die Klage aus Art. 87 und 187 SchKG kann, auch bei Wohnsitz des Beklagten in Frankreich, am Gerichtsstand der Betreibung erhoben werden, die zu der streitigen Zahlung Anlass gegeben hat (Erw. 2).
Art. 2bis des Staatsvertrages und die Vollziehungsverordnung des Bundesgerichts vom 29. Juni 1936 betreffen nur die Forderungen, wegen deren der Prozess in der Sache selbst beim natürlichen Richter des Beklagten in Frankreich anhängig gemacht werden muss (Erw. 3).
2. Zahlung, Art. 187 SchKG. Die Zahlung an den Konkursrichter ist derjenigen an das Betreibungsamt (Art. 12 SchKG) gleichzustellen und befreit den Schuldner. Dieser kann im Hinblick auf die Rückforderungsklage die bezahlte Summe verarrestieren lassen (Erw. 5).
3. Bestehen einer Wechselschuld.
a) Anwendbares Recht in Bezug auf die betreibungsrechtliche Rückforderungsklage, auf die Form von Wechselverpflichtungen und auf die Wirkungen der Verpflichtungen des Akzeptanten. Art. 1087 Abs. 1, 1090 Abs. 1 OR (Erw. 6).
b) Unterschrift des Ausstellers (Art. 110 des französischen Handelsgesetzbuchs, Art. 991 und 992 OR). Geschäftsführer einer französischen GmbH, der als Vertreter der Gesellschaft handelt (Erw. 8).
c) Einreden aus den unmittelbaren Beziehungen zwischen dem Inhaber und dem aus dem Wechsel in Anspruch Genommenen (Erw. 9).
4. Anwendung des ausländischen Rechtes durch die Berufungsinstanz, Art. 65 OG (Erw. 7).

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Articolo: Art. 87 und 187 SchKG, Art. 12 SchKG, Art. 991 und 992 OR, Art. 65 OG