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Regeste

Reglement vom 18. Oktober 1954 zum Konkordat vom 15. Oktober 1951 über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte.
Wird ein erstes Skiliftprojekt zugunsten eines zweiten zurückgenommen, fällt mit der Bewilligung des zweiten Projekts jene für das erste Skiliftprojekt dahin. Wenn dieses später wiederaufgenommen und der Behörde mit einem neuen Bewilligungsgesuch unterbreitet wird, muss das Bewilligungsverfahren, inbegriffen das im genannten Reglement vorgesehene Auflage- und Einspracheverfahren, erneut durchgeführt werden.