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Regeste

Einrede der abgeurteilten Sache.
1. Diese Einrede darf dem Kläger nicht entgegengehalten werden, wenn er im ersten Prozess nicht berechtigt war, die Sicherheit für eingetretene Verluste zu beanspruchen, im zweiten diese Voraussetzung aber erfüllt, weil er sich die streitigen Forderungen inzwischen zedieren liess.
2. In der Zession ist diesfalls kein blosser Revisionsgrund, sondern eine Änderung des Klagegrundes zu erblicken.