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Regeste

Art. 22 Abs. 1 lit. b WStB: geschäftsmässig begründete Abschreibungen im geschäftlichen Betrieb einer Stiftung.
1. Die gewöhnliche Stiftung ist trotz der notwendigen Eintragung im Handelsregister nur buchführungspflichtig, wenn sie ein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt (E. 2a).
2. Buchführungspflichtige Stiftungen unterliegen einerseits der Kapitalgewinnbesteuerung gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. d WStB und haben andererseits das Recht auf Vornahme steuerlich anerkannter Abschreibungen nach Art. 22 Abs. 1 lit. b WStB (E. 2b).
3. Begriff des geschäftlichen Betriebes; Abgrenzung zur blossen Vermögensverwaltung. Unter welchen Voraussetzungen ist bei einer Stiftung, die ihr gehörende Liegenschaften vermietet, ein geschäftlicher Betrieb im Sinne von Art. 22 Abs. 1 lit. b WStB anzunehmen (E. 3, 4)?