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Regeste

1. Vollzug der Pfändung eines Grundstücks mit Zugehör (Art. 11 VZG).
Bewegliche Sachen, die im Grundbuch als Zugehör angemerkt sind, müssen als solche in der Pfändungsurkunde einzeln aufgeführt und geschätzt werden (Art. 11 Abs. 2 VZG); begnügt sich das Betreibungsamt mit dem Hinweis auf die Vor- und Anmerkungen im Grundbuch, hat dies allerdings nicht etwa zur Folge, dass die Zugehör nicht als gepfändet zu gelten hätte (E. 2).
2. Steigerungszuschlag; Zahlungsmodalitäten (Art. 136 SchKG).
Soll dem Ersteigerer ein Teil des Zuschlagspreises gestundet werden, so ist bereits in den Steigerungsbedingungen ein genauer Termin für die Bezahlung des Rest-Zuschlagspreises anzugeben; die Anordnung, wonach dieser bei der Grundbuchanmeldung zu leisten sei, ist unzulässig (E. 4a-c).

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Articolo: Art. 11 VZG, Art. 11 Abs. 2 VZG, Art. 136 SchKG