Regeste
Art. 122 Abs. 1 und 124 Abs. 1 ZGB; Eintritt eines Vorsorgefalls bevor der Entscheid des Versicherungsgerichts betreffend Teilung der Austrittsleistungen vollstreckbar ist.
Der massgebende Zeitpunkt für den Entscheid darüber, ob die Austrittsleistungen gemäss Art. 122 Abs. 1 ZGB geteilt werden müssen oder ob eine angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZGB festzusetzen ist, ist der Eintritt der Rechtskraft des Urteils über die Scheidung, selbst wenn der Vorsorgefall eingetreten ist, noch bevor das Versicherungsgericht die Teilung durchgeführt hat (E. 2).