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Intestazione

149 III 67


10. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A.A. und B.A. gegen C. AG (Beschwerde in Zivilsachen)
4A_333/2022 vom 9. November 2022

Regesto

Art. 117 lett. a CPC; gratuito patrocinio; mezzi finanziari insufficienti; assistenza sociale.
Una conferma della percezione di prestazioni assistenziali non deve automaticamente essere considerata una prova sufficiente dell'indigenza processuale (consid. 11.4).

Fatti da pagina 67

BGE 149 III 67 S. 67
Mit Gesuch vom 2. März 2021 beantragte die C. AG (Gesuchstellerin, Beschwerdegegnerin) dem Bezirksgericht Aarau die Ausweisung der Ehegatten A.A. und B.A. (Gesuchsgegner, Beschwerdeführer) aus den Mieträumlichkeiten im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257 ZPO).
Am 12. Mai 2021 trat die Präsidentin des Bezirksgerichts auf das Ausweisungsgesuch nicht ein.
Mit Entscheid vom 22. Juli 2021 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Berufung der Gesuchstellerin ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 4A_452/2021 vom 4. Januar 2022 gut. Es wies die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück.
BGE 149 III 67 S. 68
Mit Entscheid vom 22. Juli 2022 hiess das Obergericht die Berufung und das Ausweisungsgesuch gut. Die Anträge der Gesuchsgegner um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren wies es mangels Bedürftigkeitsnachweis ab, und es auferlegte ihnen die Prozesskosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens. Es hielt dafür, dass eine Bestätigung über den Empfang von Sozialhilfeleistungen kein hinreichender Nachweis für die armenrechtliche Mittellosigkeit sei.
Das Bundesgericht weist die von den Gesuchsgegnern erhobene Beschwerde in Zivilsachen ab, soweit es darauf eintritt.
(Zusammenfassung)

Considerandi

Aus den Erwägungen:

11. (...)

11.4

11.4.1 Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, sie hätten Bestätigungen über den Empfang von Sozialhilfeleistungen eingereicht und ihre Bedürftigkeit damit hinreichend erklärt. Mit anderen Worten: Allein aus dem Bezug von Sozialhilfe sei auf ihre armenrechtliche Mittellosigkeit zu schliessen.
Dies wird in der Tat im Schrifttum vereinzelt vertreten (ALFRED BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 24 zu Art. 117 ZPO; JEAN-LUC COLOMBINI, in: CPC, Code de procédure civile, Chabloz/Dietschy-Martenet/Heinzmann [Hrsg.], 2021, N. 20 zu Art. 117 ZPO; INGRID JENT-SØRENSEN, in: ZPO, Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], 3. Aufl. 2021, N. 16 zu Art. 117 ZPO).
Allein, so einfach liegen die Dinge nicht:
Erstens sind die Gerichtsbehörden bei der Beurteilung der zivilprozessualen Bedürftigkeit nicht bedingungslos an den Entscheid einer Verwaltungsbehörde über sozialrechtliche staatliche Unterstützungsleistungen gebunden. Zweitens setzt Art. 119 Abs. 2 ZPO - wie erwähnt - voraus, dass die von den Ansprechern eingegebenen Belege umfassend Aufschluss über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie sämtliche finanziellen Verpflichtungen geben. Ob eine Bestätigung über den Bezug von Sozialhilfe diesen Anforderungen im Einzelfall genügt, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt von einer Prüfung der konkreten Umstände
BGE 149 III 67 S. 69
und der eingereichten Unterlagen ab. So ist auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verstehen (vgl. Urteile 4A_696/2016 vom 21. April 2017 E. 3.2; 4D_19/2016 vom 11. April 2016 E. 5.5; 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.4.1 f.; 8C_58/2014 vom 24. September 2014 E. 7.3; 9C_606/2013 vom 7. März 2014 E. 2.1.3; 4A_286/2013 vom 21. August 2013 E. 2.9 am Ende; siehe im Übrigen Urteile 5A_1012/2020 vom 3. März 2021 E. 3.3; 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.4; anders allerdings Urteil 5A_327/2017 vom 2. August 2017 E. 6.2). Dieses Verständnis liegt auch jenem Teil der Doktrin zugrunde, welcher dafür hält, dass aus "dem blossen Bezug von Sozialhilfe [...] nicht auf Bedürftigkeit geschlossen werden [dürfe], ohne dass die erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen" (FRANK EMMEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger[Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 117 ZPO;RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 7 zu Art. 117 ZPO), respektive dass der Sozialhilfebezug "zwar als Indiz für eine Mittellosigkeit i.S. der ZPO herhalten [vermöge],für sich alleine und ohne weitere Prüfung der konkreten Verhältnisse jedoch nicht als Nachweis der Prozessarmut [genüge]"(LUKAS HUBER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Bd. I, 2. Aufl. 2016,N. 16 zu Art. 117 ZPO; sinngemäss auch WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, S. 89 f. Rz. 254 und S. 285 Rz. 795). Es ist denn auch keineswegs ausgeschlossen, dass für Sozialhilfebezüger bei der zivilprozessualen Einkommens- und Notbedarfsberechnung Überschüsse resultieren, welche zur Deckung der Prozesskosten aufgewendet werden können (Urteil 4D_19/2016 vom 11. April 2016 E. 5.5), woran der Grundsatz nichts ändert, dass die Sozialhilfe nicht für die Bezahlung von Prozesskosten bestimmt ist.

11.4.2 Zu Recht hat die Vorinstanz ferner erwogen, dass die Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Aarau im Schlichtungsverfahren MI.2021.28 und des Bundesgerichts im Beschwerdeverfahren 4A_452/2021 für die Beurteilung des hier streitigen Gesuchs keine präjudizierende Wirkung haben (siehe nur Urteil 5A_210/2022 vom 10. Juni 2022 E. 2.4.2 am Ende).

11.4.3 Im vorliegenden Fall haben sich die Beschwerdeführer damit begnügt, auf eine knappe Bestätigung über den Bezug von
BGE 149 III 67 S. 70
Sozialhilfeleistungen zu verweisen und die Edition "[w]eitere[r] Beweismittel betreffend [die] Bedürftigkeit" zu offerieren. Es wäre an ihnen gewesen, in ihrer dem Bundesgericht eingereichten Beschwerde aufzuzeigen, dass das Obergericht gestützt auf den Sozialhilfebezug und mit Blick auf sonstige im Recht liegende - insofern umfassende - Angaben und Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen auf ihre Mittellosigkeit hätte schliessen müssen. Mit ihrer Kritik allein, aufgrund der "Bestätigungen der Stadt V. [sei] die Bedürftigkeit bewiesen", zeigen sie keine Bundesrechtsverletzung auf. Im Übrigen machen die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer - zu Recht - nicht geltend, dass ihnen eine Nachfrist hätte angesetzt werden müssen, um weitere Angaben und Belege nachzureichen (vgl. Urteile 4A_298/2022 vom 22. August 2022 E. 3.2; 5A_210/2022 vom 10. Juni 2022 E. 2.3.2; 4A_622/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.4; je mit weiteren Hinweisen).

11.5 Der Vorinstanz ist keine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen, wenn sie die Gesuche der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren abwies.

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Fatti

Considerandi 11

referenza

Articolo: Art. 117 ZPO, Art. 117 lett. a CPC, Art. 257 ZPO, Art. 119 Abs. 2 ZPO