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Regeste

Vollzug der Pfändung bei Abwesenheit des Schuldners.
Findet sich der Schuldner zum ordnungsgemäss angekündigten Pfändungsvollzug nicht ein, ist das Betreibungsamt befugt, die Pfändung in seiner Abwesenheit zu vollziehen, indem es Vermögenswerte, von denen es aus einer früheren Betreibung Kenntnis hat, mit Beschlag belegt. Die Pfändung entfaltet ihre Wirkungen jedoch erst mit der Zustellung der Pfändungsurkunde an den Schuldner. Dass die Pfändungsurkunde während der Betreibungsferien aufgenommen wurde, ist in einem solchen Fall unerheblich, vorausgesetzt, dass sie erst nach dem Betreibungsstillstand zugestellt wurde.