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Regeste

1. Art. 706 Abs. 4 OR. Wann ist die Klage schon mit dem Sühnebegehren angehoben? (Erw. 1).
2. Art. 706 Abs. 1 OR. Auslegung eines Beschlusses der Generalversammlung (Erw. 2).
3. Art. 2 Abs. 2 ZGB, Art. 686 OR.
a) Es ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Verkäufer von Namenaktien vor deren Übertragung auf den Käufer das Stimmrecht nach dessen Weisungen ausübt, um eine statutarische Vinkulierungsbestimmung zu umgehen (Erw. 3).
b) Die Vinkulierung von Namenaktien verbietet die fiduziarische Aktienzeichnung und die Ausübung des Stimmrechts durch den Fiduziar nach den Weisungen des Fiduzianten nicht, wenn nicht ein Umgehungsgeschäft vorliegt (Erw. 4).
4. Art. 689 Abs. 2 OR. Wer seine Aktien verkauft aber noch nicht auf den Käufer übertragen hat, besitzt noch alle Mitgliedschaftsrechte, inbegriffen das durch die Statuten auf die Aktionäre beschränkte Recht, andere Aktionäre in der Ausübung des Stimmrechts zu vertreten (Erw. 5).
5. Art. 159 Abs. 6 OG. Wenn das Bundesgericht das kantonale Urteil in der Hauptsache bestätigt, ist es nicht befugt, den Kostenspruch zu überprüfen (Erw. 7).

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Articolo: Art. 706 Abs. 4 OR, Art. 706 Abs. 1 OR, Art. 2 Abs. 2 ZGB, Art. 686 OR seguito...