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Regeste

Art. 144 und 154 ZBG. Zuständigkeit des Scheidungsrichters für die güterrechtliche Auseinandersetzung.
Auch wenn die güterrechtliche Auseinandersetzung als Ganzes ad separatum verwiesen wird, so ist zu ihrer Beurteilung in der Regel der Scheidungsrichter und nicht etwa der ordentliche Richter für Forderungsklagen zuständig. Dessen Zuständigkeit käme höchstens für Forderungen in Betracht, die gar keinen Bezug zur ehelichen Gemeinschaft haben.
Dieser Grundsatz gilt auch für Ehegatten, die unter dem Güterstand der Gütertrennung lebten.