Regeste
Art. 125 ZGB; nachehelicher Unterhalt, Berücksichtigung eines vorehelichen Konkubinates.
Ein voreheliches Konkubinat darf bei der Festsetzung des nachehelichen Unterhalts nur in qualifizierten Ausnahmefällen bis zu einem gewissen Grad mitberücksichtigt werden (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4).