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Regeste

Dokumenten-Akkreditiv.
1. Nach den Akkreditivbestimmungen ist zu prüfen, ob die der Bank vorgelegten Dokumente vollständig sind und dem Akkreditiv entsprechen. Die Prüfung darf nicht durch eine solche der Ware ersetzt werden (E. 3).
2. Die Bank hat Dokumente, die sie für ungenügend hält, dem Begünstigten zur Verfügung zu halten oder ihm zurückzugeben (E. 5a).
3. Händigt sie die Dokumente einem Dritten aus, so kann sie sich ihrer Zahlungspflicht nicht mit den Einwänden entziehen, die Dokumente hätten nicht dem Akkreditiv entsprochen oder seien nach Ablauf der Frist vorgelegt worden (E. 5b und d).