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Regeste

Art. 52 AHVG, Art. 82 Abs. 1 AHVV, Art. 250 SchKG. Ist die Kenntnis des Schadens mit der Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars im Konkursverfahren eingetreten, so beginnt die einjährige Frist frühestens mit der entsprechenden Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB), sofern an diesem Tag das Konkursamt der Öffentlichkeit zugänglich ist. Frage offengelassen, ob für die fristauslösende Kenntnis auf die öffentliche Bekanntmachung im SHAB, auf die tatsächliche Einsichtnahme auf dem Konkursamt oder auf das Ende der Auflagefrist abzustellen ist (E. 4a).
Art. 52 AHVG, Art. 82 Abs. 1 AHVV.
- Bestätigung von BGE 117 V 131, wonach sich die Ausgleichskasse bei Erlass der Schadenersatzverfügung in der Regel mit dem Schadenersatzpflichtigen noch nicht in einem laufenden Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis befindet, so dass dieser nicht mit der Zustellung einer Verfügung rechnen muss (E. 4b/bb).
- Für die Wahrung der Frist zur Geltendmachung der Schadenersatzforderung ist die rechtzeitige Postaufgabe der Schadenersatzverfügung und nicht der Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an den Adressaten massgebend (E. 4c).
Art. 16 Abs. 1 AHVG. Frage offengelassen, ob an der bisherigen Rechtsprechung (BGE 103 V 63, EVGE 1957 S. 50) festzuhalten ist, wonach für die Fristwahrung die Beitragsverfügung nicht nur innerhalb der Frist zur Post gegeben, sondern dem Adressaten ordnungsgemäss eröffnet sein muss (E. 4c am Ende).

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regesto: tedesco francese italiano

referenza

DTF: 117 V 131, 103 V 63

Articolo: Art. 52 AHVG, Art. 82 Abs. 1 AHVV, Art. 250 SchKG, Art. 16 Abs. 1 AHVG